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Allgemeine Lieferbedingungen der Vereinigung Lieferfirmen für Oberflächentechnik (VLO)

Allgemeine Lieferbedingungen der Vereinigung Lieferfirmen für Oberflächentechnik (VLO)

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Lieferbedingen (ALB)

Die vorliegenden ALB regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Lieferantin und ihren Kunden. Der Kunde (nachfolgend Besteller) akzeptiert mit Aufgabe einer Bestellung diese Geschäftsbedingungen gänzlich und uneingeschränkt als Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der Lieferantin und dem Besteller. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten für Lieferungen der Lieferantin nicht, auch wenn der Besteller mitteilt, nur zu diesen Bedingungen bestellen zu wollen.

2. Angebote und Vertragsschluss

Sämtliche Angebote und allfällige Auftragsbestätigungen der Lieferantin müssen unverzüglich nach Eingang durch den Besteller geprüft werden. Abweichungen von seiner Bestellung hat der Besteller der Lieferantin unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten sie als angenommen gelten. Die Bestellung muss mittels Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.

3. Pläne und technische Unterlagen etc.

Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumskizzen, Spezifikationen und Ähnliches, die dem Besteller im Vorfeld eines allfälligen Vertragsabschlusses als Beispiele überlassen werden, sind unverbindlich. Die Lieferantin behält sich das Recht vor, vor der endgültigen Ausführung und Erbringung der Lieferungen und Leistungen andere technische Wege zu beschreiten, die zum gleichen Resultat führen. Die Lieferantin behält sich an sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Mustern, Raumskizzen, Spezifikationen, Angeboten und Drucksachen jeder Art, die sie dem Besteller oder einem vom Besteller genannten Dritten aushändigt, das Urheberrecht vor. Sie werden dem Besteller oder der von ihm bestimmten Drittpartei persönlich anvertraut und verbleiben jederzeit Eigentum der Lieferantin.  Ohne ihre schriftliche Genehmigung dürfen sie weder kopiert noch anderweitig vervielfältigt werden, auch niemals Drittpersonen mitgeteilt oder zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte gebraucht werden. Die Lieferantin ist nur verpflichtet, diejenigen Konstruktionszeichnungen

abzugeben, die für den Betrieb, d.h. den vertraglich vorgesehenen Gebrauch oder Einsatz der Produkte und Apparaturen, notwendig sind oder sich auf Teile beziehen, die dem normalen Verschleiss während des Betriebes unterworfen sind. Andere Zeichnungen oder Dokumente als das Layout, das Verfahrens-

und Elektroschema müssen dem Besteller von der Lieferantin nur dann überlassen werden, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Auf Verlangen der Lieferantin hat der Besteller oben genannte Dokumente sofort zurückzugeben.

4. Preise

Sämtliche Preise der Lieferantin verstehen sich netto EXWORKS (EXW) / ab Werk der Lieferantin (Incoterms 2010), zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuern. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise zudem in Schweizer Franken (CHF) und sind in Schweizer Franken an die Lieferantin zu zahlen. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist die Lieferantin vier Monate ab Vertragsabschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, ist die Lieferantin berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation einen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Für jede Lieferung von ADR-pflichtiger Ware (Gefahrengut) wird ein ADR-Zuschlag verrechnet. Bei Stückgutlieferungen wird die LSVA separat verrechnet. Der Mindest bestellwert beträgt CHF 300.00 (exklusive Mehrwertsteuern). Für Bestellungen, die den Mindestbestellwert nicht erreichen, wird ein der Differenz zwischen aktuellem Bestellwert und CHF 300 entsprechender Zuschlag erhoben.

 

5. Lieferung und Gefahrtragung

Grundsätzlich erfolgen sämtliche Lieferungen der Lieferantin EX WORKS (EXW) gemäss Incoterms 2010.

Entsprechend geht mit der Bereitstellung der Produkte für den Besteller im Werk der Lieferantin die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produkts auf den Besteller über. Die Lieferantin informiert den Besteller, wenn die Ware zur Abholung bereit steht. Sofern schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart wird, geht die Gefahr wie folgt auf den Besteller über:

a) ohne Aufstellung/Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von der Lieferantin gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) mit Aufstellung/Montage am Tage der Beendigung der Montage. Sämtliche Lieferfristen gelten als freibleibend , sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Ein allfälliger vom Besteller gewünschter Zusatzaufwand (insbesondere für kurzfristige Bereitstellung der Produkte, Beschleunigung der von der Lieferantin zu erbringenden Leistungen) und weitere Zuschläge für Sonderfahrten werden dem Besteller nach Aufwand belastet.

6. Höhere Gewalt

Verspätungen, Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit von Lieferungen und Leistungen der Lieferantin aufgrund höherer Gewalt gelten für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Störung nicht als Vertragsverletzung durch die Lieferantin. Als höhere Gewalt gelten sämtliche unvorhergesehenen Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche die Vertragsabwicklung behindern oder verunmöglichen und welche nicht durch die Lieferantin verursacht sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: unvorhergesehene Betriebs-, Verkehrs-, Versand-, oder Lieferstörungen, Naturereignisse, Feuerschäden, Epidemien, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Mangel an Arbeitskräften, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Verfügungen. Die Lieferantin informiert soweit möglich unverzüglich den Besteller über den Eintritt von Fällen höherer Gewalt und über die voraussichtliche Dauer der Leistungsstörung. Wird nur eine Teillieferung durch höhere Gewalt verzögert oder verhindert, ist die Lieferantin zur Lieferung und der Besteller zur Annahme der nicht von der Behinderung betroffenen Teillieferung verpflichtet. Verzögert die höhere Gewalt die Abwicklung des Vertrages für mehr als vier Monate oder wird aufgrund der höheren Gewalt die Vertragserfüllung für eine der Parteien unzumutbar, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts haben sich die Vertragsparteien unverzüglich alles zurückzugeben, was sie von der anderen Vertragspartei erhalten haben.

7. Montage

Ist ein Objekt an Ort und Stelle montiert zu liefern, so hat der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Montage erforderlichen Vorarbeiten zu besorgen und der Lieferantin Zugang zu gewähren. Zu Lasten des Bestellers gehen sämtliche nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten und Materialien, insbesondere während der Montage sämtliche Erd-, Maurer-, Zimmer-, Schreiner-, Glaser-, Maler- und Schmiedearbeiten, einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse, die Erstellung der Gerüste, die zur Montage nötigen Hilfsarbeiter, die Stellung des erforderlichen Rüstzeuges, des Schmier-, Brenn- und Putzmaterials sowie die Sorge für Wasser, Heizung, Beleuchtung und ein absperrbarer Raum für die Werkzeuge der Monteure. Für die Montage durch die Monteure der Lieferantin gelten deren spezielle Montagebedingungen und Verrechnungssätze. Ohne Verschulden der Lieferantin aus beliebigen Ursachen entstandene Wartezeit der Monteure sowie deren Beschäftigung mit anderen als

durch die Lieferanten übernommenen Arbeiten (z.B. Erstellung von Gerüsten) werden dem Besteller wie

gewöhnliche Montagearbeiten verrechnet.

8. Krankheiten und Unfälle

Die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Krankheiten und Unfällen jeder Art bei allen von der Lieferantin auszuführenden Arbeiten, einschliesslich Proben und Probebetrieb, treffen mit Bezug auf ihr eigenes Personal die Lieferantin, mit Bezug auf das Personal des Bestellers und Drittpersonen den Besteller. Als Personal der Lieferantin gilt nur dasjenige, das von ihr oder von einem ihrer Bevollmächtigten angestellt oder beauftragt ist.

9. Prüfung und Abnahme durch den Besteller/Mängelrüge

Die Lieferung wird von der Lieferantin soweit üblich vor Versand geprüft. Weitergehende vom Besteller verlangtePrüfungen müssen separat bestellt und vom Besteller bezahlt werden. Der Besteller hat Lieferungen und Leistungen sofort zu prüfen und allfällige Mängel umgehend schriftlich mitzuteilen, ansonsten Lieferungen und Leistungen – unter Vorbehalt allfällig versteckter Mängel – als genehmigt

gelten. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Als unerheblich gelten insbesondere Mängel, die den Gebrauch des Produktes nicht wesentlich beeinflussen. Ist der Lieferantin vertraglich der Nachweis bestimmter technischer

Eigenschaften wie Leistungsfähigkeit, Nutzeffekt und dergleichen überbunden, so sind die für

den Nachweis nötigen Versuche soweit möglich in den Werkstätten der Lieferantin – unmittelbar nach der

Fertigstellung im Beisein des Bestellers oder eines Vertreters desselben – vorzunehmen. Soweit die Proben aus technischen Gründen nicht in den Werkstätten der Lieferantin vorgenommen werden können, hat der Besteller die Lieferantin aufzufordern und ihr Gelegenheit zu geben, die Versuche innert 14 Tagen nach Beendigung der Montage am Bestimmungsort durchzuführen, ansonsten der Nachweis als erbracht gilt. Die Lieferant in muss die Möglichkeit haben, Vorversuche anzustellen, das Objekt zu untersuchen und wenn nötig in ordnungsgemässen Zustand zu bringen. Über das Ergebnis der Versuche ist in allen Fällen ein beidseitig unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen. Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung. Die Kosten der Versuche gehen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, vollumfänglich zu Lasten des Bestellers. Für neu angesetzte oder regenerierte Elektrolyte gilt der Beweis für die einwandfreie, vertragsgemässe Leistung, insbesondere die Qualität der gelieferten Chemikalien, als erbracht, wenn die Elektrolyte von einem Fachmann der Lieferantin vor- und eingeführt sind. Nach diesem Zeitpunkt können Beanstandungen nicht mehr erhoben werden. Erfolgt Ansatz oder Zugabe von Präparaten oder

Chemikalien ohne Hinzuziehen des Fachpersonals der Lieferantin oder unter Nichtbeachtung der entsprechenden Arbeitsvorschriften, können Beanstandungen nur erhoben werden, wenn der Besteller den Nachweis für eine mangelhafte Lieferung erbringt und der Lieferantin auf Wunsch eine Nachprüfung an Ort und Stelle ermöglicht wird.

10. Beschaffenheit der Produkte / Gewährleistung

I. Grundsatz

Die Lieferantin gewährleistet mangels anderer Absprache, dass die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges den jeweiligen technischen Spezifikationen/Produktbeschreibungen der Lieferantin für solche Waren entspricht. Wenn eine Beschreibung fehlt, gelten die allgemein anerkannten Verkehrsanschauungen in Bezug auf das betreffende Produkt. Eine sonstige oder weitergehende Sachgewährleistung der Lieferantin besteht nicht. Insbesondere übernimmt sie keinerlei Gewähr für die Tauglichkeit ihrer Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck oder für einen bestimmten Verarbeitungserfolg. Technische Beratungen, Korrekturmassnahmen infolge Analysen und sonstige Empfehlungen erfolgen durch die Lieferantin nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Massgebend für die Vertragsabwicklung und die Rechnungsstellung ist das Abgangsgewicht bei der Lieferantin.

Die vereinbarte Gewichtsmenge kann innerhalb einer Toleranzgrenze von 5% unterschritten oder überschritten werden. Derartige Abweichungen gelten nicht als Vertragsverletzungen.

a) Mängelrechte

aa) Grundsätzlich

Bei rechtzeitig gerügten Mängeln werden nach Wahl der Lieferantin entweder die Mängel behoben, oder

das betroffene Produkt wird ersetzt, oder die Lieferantin ersetzt dem Besteller den Minderwert des Produktes, sofern das mangelhafte Produkt zum vom Besteller vorhergesehenen Gebrauch tauglich ist.

Dafür gewährt der Besteller der Lieferantin die erforderliche Zeit und Gelegenheit. Ausgewechselte Teile werden Eigentum der Lieferantin.

bb) Bei Chemikalien

Weist der Besteller einen Qualitätsmangel der gelieferten Chemikalien nach, so ist die Lieferantin nach

ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Bestellers lediglich verpflichtet, unentgeltlichen Ersatz für die von ihr gelieferte mangelhafte Chemikalienmenge zu stellen bzw. einen verdorbenen

Elektrolyten auf ihre Kosten und nach ihrem Ermessen zu regenerieren. Ausgetauschte Elektrolyte und Chemikalien gehen in ihr Eigentum über.

b) Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Anlagen und technischem Zubehör, die mehrschichtig

eingesetzt werden 6 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern die Lieferantin auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Abholung, Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungszeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft. Diese Fristen gelten auch für ersetzte Teile oder Reparaturarbeiten.

11. Haftung

Die Lieferantin haftet für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat sowie fürschuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Jede weitere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen. Die Lieferantin haftet also insbesondere nicht für unmittelbare und/oder mittelbare Schäden, bspw. für Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverlust,

Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn und Folgen von Mängeln bei Dritten, die nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden. Im Übrigen ist auch die Haftung für Hilfspersonen, welche die Lieferantin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung beigezogen hat, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gemäss dem vorangehenden Absatz gilt nicht, sofern und soweit die Lieferantin eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Annahmeverzug

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die Lieferantin berechtigt , Ersatz der ihr entstehen den Aufwendungen zu verlangen. Insbesondere wird auf Produkte, die vom Besteller nicht termingerecht abgeholt werden, ab dem dritten Tag nach dem unbenutzt verstrichenen Abholtermin ein Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnet. Im Übrigen kann die Lieferantin auch nach Art. 91 ff. OR vorgehen. Wenn die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen

Untergangs nach den vorangehenden Bestimmungen nicht bereits vorher auf den Besteller übergegangen ist, ist dies spätestens mit Eintritt des Annahmeverzuges der Fall.

13. Zahlungen des Bestellers

Sämtliche Rechnungen der Lieferantin sind rein netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Lieferwert über CHF 10'000 gilt Folgendes:

30% sofort bei Eingang der Bestellung bei der Lieferantin

60% sofort bei Bereitstellung/Versand oder Beginn der Montage

10% 30 Tage nach erfolgter Lieferung/Leistung

Die Zahlungsfristen sind auch einzuhalten, wenn die Abholung bzw. Entgegennahme oder die Abnahme der Ware durch den Besteller aus Gründen verzögert werden, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat. Ist der Besteller mit früheren Zahlungen im Rückstand oder muss die Lieferantin aufgrund sonstiger Umstände ernstlich befürchten, dass die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig beglichen werden, ist die Lieferantin befugt, die Lieferung von bestellten Produkten von Vorauszahlungen oder von der Einräumung von Sicherheiten abhängig zu machen. Bei verspäteten Zahlungen des Bestellers wird eine Mahngebühr erhoben und es ist ein Verzugszins von 6% p.a. geschuldet.

14. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen bleiben Eigentum der Lieferantin bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Lieferantin ist mit Abschluss des Vertrages berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben. Der Besteller kommt für die dabei entstehenden Kosten auf und unterstützt die Lieferantin dabei jederzeit, so dass ein allfälliger Eintrag oder eine allfällige Bekanntgabe erfolgen kann. Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Lieferantin zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Inbesitznahme der Lieferungen bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern die Lieferantin dies nicht ausdrücklich bestimmt.

15. Abtretung

Die Abtretung von Forderungen/Rechten des Bestellers gegenüber der Lieferantin an Dritte bedarf der schriftlichen Ein willigung der Lieferantin.

16. Mehrweggebinde und Sekundärverpackungen

Mehrweggebinde bleiben im Eigentum der Lieferantin. Diese sind in ordnungsgemässem Zustand und restentleert an das Lieferwerk zurückzugeben. Bei Mehrweggebinden fallen, abhängig vom Gebindetyp, entweder Gebühren in Form eines Pfandbetrags oder einer Leihgutmiete an. Pfandgebinde werden mit den ausgelieferten Chemikalien berechnet. Bei Rückgabe des Pfandgebindes in ordnungsgemässem Zustand und restentleert wird die volle Pfandgebühr zurückerstattet. Leihgebinde hingegen wird dem Besteller während 30 Kalendertagen gratis zur Verfügung gestellt. Der Einsatz von Leihgebinden zu eigenen Zwecken und ohne Genehmigung der Lieferantin ist strikt untersagt. Einweggebinde werden durch die Lieferantin nicht zurückgenommen. Sekundärverpackungen wie Paletten, Gitterboxen und

Rahmen werden grundsätzlich kostenlos getauscht. Euro-Tauschgüter innerhalb der Schweiz können jedoch nur gratis zurückgenommen werden, wenn deren Beschaffenheit den EPAL-Qualitätsvorgaben entspricht und sie unbeschädigt sind. Die Zu- und Abgangsmengen werden auf einem Palettenkonto dokumentiert und in periodischen Abständen ausgewertet. Nicht getauschte Sekundärverpackungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

17. Verrechnung

Gegenüber Forderungen der Lieferantin ist eine Verrechnung nur möglich, wenn die Forderung des Bestellers von der Lieferantin in Bestand und Höhe schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt ist.

18. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder zusätzlicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine andere im wirtschaftlichen Gehalt ihr möglichst gleichkommende, rechtlich wirksame ersetzt.

19. Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist, soweit nicht in den vorangehenden Ziffern etwas anderes festgehalten ist oder durch die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart wird, der Sitz der Lieferantin.

Für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle schweizerische Recht. Die Anwendung des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG, Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

20. Schriftlichkeitsvorbehalt

Sämtliche Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Version 5/2018

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